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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Herr lt eine von ihm selbst verliehene Burg an einen anderen Herrn auf und erhlt sie von ihm als Burglehen zurck

 # FolioBeschreibung Anzahl 
180rVerhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht. Verleihung von Eigengut und Reichsgut. Absprechen eines Burglehens. Verwirkung der Lehensherrschaft.
 

 
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